§ 73 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§ 73 NDiszG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
1Übt die Beamtin oder der Beamte zusätzlich ein Ehrenamt aus und wird nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarklage erhoben, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit diesem ausgeübte Nebenämter beschränkt werden. 2Satz 1 gilt für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend.