§ 70 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünftes Kapitel – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 70 NDiszG – Umfang der Kostenpflicht
1Kosten im Sinne des § 69 sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2§ 162 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gilt entsprechend.