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§ 69 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünftes Kapitel – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 69 NDiszG – Kosten

(1) Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Kosten entsprechend, soweit in diesem Kapitel nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Disziplinarklageverfahren vom Verwaltungsgericht eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, trägt die Kosten des Verfahrens. 2Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Abs. 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden. 3Wird die Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens abgewiesen, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. 4Wird das Disziplinarklageverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 eingestellt, so trägt die Klagebehörde die Kosten des Verfahrens. 5Bei einer Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 4 gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(4) Stellt das Verwaltungsgericht das behördliche Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 3 ein, so trägt die Klagebehörde die Kosten.

(5) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.