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§ 66 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Viertes Kapitel – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 66 NDiszG – Frist, Verfahren

(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen dreier Monate schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3Antragsberechtigt sind die Beteiligten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. 4Ist im Urteil eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eine Zurückstufung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden, so sind auch die Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten antragsberechtigt, wenn sie Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenrente beziehen. 5In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 6Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.