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§ 64 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Viertes Kapitel – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 64 NDiszG – Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. 1.
    in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. 2.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. 3.
    das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. 4.
    ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. 5.
    an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. 6.
    an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. 7.
    die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können,
  8. 8.
    im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleitetem Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder
  9. 9.
    der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass das Urteil die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle verletzt.

(2) 1Tatsachen und Beweismittel sind im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

  1. 1.
    erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme sein kann, und
  2. 2.
    neu, wenn sie dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind.

2Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlungen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.