Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Berufung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 60 NDiszG – Berufungsverfahren

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2§ 49 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) 1Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 2Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.