§ 59 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Berufung
§ 59 NDiszG – Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.