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§ 59 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Berufung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 59 NDiszG – Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung

(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a VwGO gelten entsprechend.