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§ 55 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Klageverfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 55 NDiszG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) 1Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur die Sachverhalte zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. 1.
    eine Disziplinarmaßnahme (§ 6) aussprechen oder
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen.

(3) 1Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2Das Verwaltungsgericht kann

  1. 1.
    die Klage abweisen,
  2. 2.
    die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
  3. 3.
    die Disziplinarverfügung aufheben.