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§ 48 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Klageverfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 48 NDiszG – Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren

(1) 1Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. 2Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. 3Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.

(2) 1Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.

(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.