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§ 35 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Drittes Kapitel – Abschlussentscheidung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 35 NDiszG – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einstellungsverfügung aufheben und wegen oder unter Einbeziehung desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. 2Dies ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Einstellung beruht.

(2) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nachgeordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu oder erhebt Disziplinarklage. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, dass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinarverfügung beruht, abweichen.