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§ 21 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 21 NDiszG – Mitteilung, Hinweise und Anhörungen

(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann.

(2) 1In der Einleitungsmitteilung wird der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben, vor der Durchführung weiterer Ermittlungen innerhalb zweier Wochen zu erklären, sich mündlich äußern zu wollen oder sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. 2Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. 4Nach Fristablauf hat die Disziplinarbehörde die Ermittlungen unverzüglich fortzuführen. 5Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden.

(3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.

(4) 1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist.