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§ 19 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 19 NDiszG – Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde oder bei der höheren Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(3) 1§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2§ 18 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Beamtin oder dem Beamten bestimmte Disziplinarbehörde zuständig ist.