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§ 16 NDAV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Bundesrecht

Teil 3 – Anschlussnutzung

Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NDAV
Gliederungs-Nr.: 752-6-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 NDAV – Nutzung des Anschlusses

(1) 1Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. 2Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) 1Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck möglichst gleichbleibend zu halten. 2Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. 3Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, 13a, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.