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§ 34 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 34 NBrandSchG – Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

1Sach- und Vermögensschäden, die einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. 3Schadensersatzansprüche eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit sie Ersatz geleistet hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.