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§ 5 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NBodSchG – Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Erlass oder der wesentlichen Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 ist den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, insbesondere den Gemeinden und deren Zusammenschlüssen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde abzugeben.

(2) Der Entwurf der Verordnung ist einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die unteren Bodenschutzbehörden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass jedermann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Bodenschutzbehörde Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Die untere Bodenschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken; das Ergebnis ist den Personen mitzuteilen, die die Anregungen und Bedenken erhoben haben. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen oder Bedenken mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf einzusehen.

(5) Die Entscheidung, ein auf den Erlass oder die wesentliche Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 gerichtetes Verfahren einzuleiten, ist im amtlichen Verkündungsblatt der unteren Bodenschutzbehörde bekannt zu machen. Für die Dauer des in Satz 1 genannten Verfahrens, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach der Bekanntmachung nach Satz 1, sind Einzelfalluntersuchungen nur bei vorgesehenen Nutzungsänderungen oder Gefahren für Leib und Leben erforderlich. Die oberste Bodenschutzbehörde kann die in Satz 2 genannte Frist aus triftigen Gründen angemessen verlängern.