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§ 99 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 99 NBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn

  1. 1.

    die Amtszeit abgelaufen ist,

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,

  3. 3.

    das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder

  4. 4.

    gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

2Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.