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§ 95 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Fünfter Abschnitt – Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 95 NBG – Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

(1) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(3) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(4) In Angelegenheiten, die die Beihilfe, die Heilfürsorge, das Heilverfahren, die Reisekostenvergütung, die Umzugskostenvergütung oder das Trennungsgeld betreffen, darf eine Entscheidung nur dann ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.