§ 40 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Einstweiliger Ruhestand
§ 40 NBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr nach der Umbildung.