§ 37 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit → Erster Unterabschnitt – Ruhestand
§ 37 NBG – Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.