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§ 32 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Abschnitt – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 32 NBG – Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung

(1) Für die Zuständigkeit für die Entlassung gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist. 2Wird die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ausgesprochen, so wird sie mit der Zustellung wirksam.

(3) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.