Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Drittes Kapitel – Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 29 NBG – Körperschaftsumbildung

1Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. 2Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. 3Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.