§ 2 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2 NBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
1Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. 2Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.