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§ 2 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 2 NBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

1Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. 2Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.