§ 125 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 NBG – Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.