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§ 123 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 123 NBG – Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn

  1. 1.

    sie die Probezeit vor dem 1. April 2009 erfolgreich abgeleistet haben und

  2. 2.

    seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 1. April 2009 noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem Eingangsamt der nach § 121 Satz 1 übergeleiteten Laufbahn entspricht, übertragen.