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§ 122 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 122 NBG – Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

1Die am 31. März 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus. 2Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31. März 2009 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 121 Satz 1 übergeleitet worden ist.