Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 120 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 120 NBG – Weiteranwendung von Vorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 3 und § 86 Abs. 2 ist § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Vorschrift verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. 1.

    Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  2. 2.

    Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und

  3. 3.

    Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320).

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6 sind die am 31. März 2009 geltenden Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst weiter anzuwenden.