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§ 116 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 116 NBG – Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst

(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze

  1. 1.

    mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,

  2. 2.

    mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1961 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, und

  3. 3.

    mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.

(2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen ist. 2Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

(3) § 109 Abs. 3 und 4 gilt für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag jeweils drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist.

(4) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.