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§ 11 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 11 NBG – Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt.

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat die oder der Dienstvorgesetzte der oder dem Ernannten bis zur Feststellung nach Absatz 1 die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses betroffen ist oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder c BeamtStG vorliegt. 2Die weitere Führung der Dienstgeschäfte kann bis zur Feststellung nach Absatz 1 verboten werden, wenn im Fall

  1. 1.

    des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. 2.

    des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder

  3. 3.

    des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

(4) Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.