§ 108 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 108 NBG – Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung
- 1.
- 2.
Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.