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§ 108 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 108 NBG – Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung

  1. 1.

    von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu treffen und

  2. 2.

    Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.