§ 36 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 36 NbG – Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird in der gedachten Waagerechte von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.