§ 28 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 28 NbG – Beseitigungsanspruch
Der Anspruch auf Änderung oder Beseitigung einer Einfriedung, die den §§ 22 bis 24 nicht entspricht, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar oder die Nachbarin nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Errichtung oder, wenn eine solche Einfriedung erneuert wird, ihrer Erneuerung.