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§ 96 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 96 NBG – Ersatz von Sachschaden (1)

(1) 1Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. 2Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

  1. 1.
    ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat, oder
  2. 2.
    ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) Der Schadensersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).