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§ 88 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 88 NBG – Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz (1)

(1) Die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend. 2Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu bestimmen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).