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§ 87a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 87a NBG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1)

(1) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren,

wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 dürfen, auch zusammen mit Urlaub nach § 80d Abs. 1, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 3Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 4§ 80a Abs. 3 gilt entsprechend. 5Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 80a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) § 80e gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).