§ 42 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 42 NBG – Wirkungen der Entlassung (1)
1Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis erteilt worden ist (§ 89 Abs. 6).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).