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§ 38 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NBG – Entlassung auf Antrag (1)

(1) 1Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. 2Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) 1Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. 2Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

(3) 1Kann dem Beamten die Entlassung nicht bis zu dem in der Entlassungsverfügung festgesetzten Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben werden, so wird sie mit der Zustellung der Verfügung wirksam. 2Eine Bekanntgabe in elektronischer Form ersetzt die schriftliche Form nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).