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§ 268 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 6. – Unmittelbar geltendes Bundesrecht

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 268 NBG – Unmittelbar geltendes Bundesrecht (1)

(1) § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 27 und 33 Abs. 1, §§ 34 und 36 Abs. 4, § 110 Abs. 1 bis 4, §§ 111 bis 113 Abs. 1, §§ 114 und 115, 192 und 193 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die §§ 121 bis 123, 125 - in Verbindung mit § 16a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes -, §§ 125b bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).