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§ 265 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 5. – Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 265 NBG – Weitergeltende Vorschriften (1)

Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die durch § 264 nicht aufgehoben sind, gelten mit den Änderungen fort, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).