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§ 261 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 4. – Anwendungsbereich

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 261 NBG – Angestellte und Arbeiter (1)

(1) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im öffentlichen Dienst (§ 1a) stehen, gelten - vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag -

  1. 1.
    die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung (§ 86),
  2. 2.
    die Vorschriften über die Verarbeitung der Daten von Bewerbern und Beamten (§§ 101 bis 101h),
  3. 3.
    die Rechtsvorschriften über die Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 110, 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4),
  4. 4.
    die auf Grund des § 87 Abs. 6 für Beamte erlassenen Vorschriften

entsprechend.

(2) 1Für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelten § 37 Abs. 2, §§ 105 bis 108 und § 108b sinngemäß. 2Die Zeit eines Mandats im Niedersächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist bei Anwendung von Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses, über die Fortdauer von Bezügen bei Krankheit, über Ehrungen und über die Voraussetzungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf die Dienst- oder Beschäftigungszeit anzurechnen.

(3) 1Auf Arbeiter der in Absatz 2 genannten juristischen Personen sind die §§ 105 und 108b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 2Im Übrigen gelten die §§ 2 und 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).