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§ 25a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25a NBG – Prüfungsamt für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (1)

(1) 1Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. 1.

    eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie

  2. 2.

    über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.

2Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.

(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamts nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).