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§ 259 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 4. – Anwendungsbereich

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 259 NBG – Landesrechnungshof (1)

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofs.

(2) Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).