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§ 250 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 3. – Überleitung der Beamtenverhältnisse

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 250 NBG – Allgemeiner Rechtsstand (1)

(1) Für die Beamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:

  1. 1.
    Ein Beamter auf Lebenszeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
  2. 2.
    Ein Beamter auf Zeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
  3. 3.
    Ein Beamter auf Widerruf erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, wenn er nicht unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zum Beamten auf Probe ernannt wird.
  4. 4.
    Ein Ehrenbeamter erhält den Rechtsstand eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
  5. 5.
    Ein Wartestandsbeamter gilt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(2) 1Ein Wahlbeamter einer Gemeinde oder eines Landkreises, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Probedienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableistet (§ 66 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung), erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz. 2Wird er mit Ablauf der Probezeit nicht entlassen, so ist er zu diesem Zeitpunkt zum Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz zu ernennen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).