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§ 232a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 1. – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 232a NBG – Fehlen der Einstellungsvoraussetzungen und der Probezeit (1)

(1) 1Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 gelten als erfüllt, wenn der Beamte vor dem 1. August 1961 eingestellt worden ist und zur Zeit seiner Einstellung die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besessen hat. 2Sie gelten ferner als erfüllt, wenn ein Beamter vor dem 8. Mai 1945 im Reichsgebiet oder danach im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes nach den für ihn geltenden Bestimmungen die Befähigung als Laufbahnbewerber erworben hat.

(2) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte vor dem 1. September 1960 bereits angestellt war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).