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§ 231 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 1. – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 231 NBG – Nichterteilung von neuen Ernennungsurkunden (1)

(1) 1Bei den Beamten, die am 8. Mai 1945 bei einer der nachstehend genannten Dienststellen im Beamtenverhältnis gestanden haben und die über diesen Zeitpunkt hinaus im Amt verblieben sind, bedarf es zur Wahrung ihres allgemeinen Rechtsstandes keiner Ernennungsurkunde. 2Dienststellen im Sinne des Satzes 1 sind die im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen belegenen Dienststellen

  1. 1.
    der früheren Länder Preußen, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe,
  2. 2.
    der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. 3.
    der früheren Reichsverwaltungen, wenn die Aufgaben der Dienststelle vom Lande Niedersachsen oder von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Niedersachsen ganz oder überwiegend endgültig übernommen worden sind.

(2) Das Gleiche gilt für Beamte bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, die nur durch Kriegsgefangenschaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert waren und vor der Wiederbeschäftigung ihr Amt nicht verloren haben.

(3) Ist ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (§ 233) stand, bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, insbesondere auf Grund eines Wiederverwendungs- oder Heranziehungsbescheides, wiederbeschäftigt worden, so gilt dies als erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn kein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis begründet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).