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§ 228 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 6. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 228 NBG – Altersgrenze (1)

(1) 1Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze

  1. 1.
    mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind,
  2. 2.
    mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, und
  3. 3.
    mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.

2Ist einem Polizeivollzugsbeamten vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden, so erreicht er die Altersgrenze unabhängig vom Zeitpunkt seiner Geburt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 verringert sich um ein Jahr, wenn der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. 2Der Beamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass er mit Erreichen dieser Altergrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).