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§ 224 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 6. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 224 NBG – Ausstattung, Heilfürsorge (1)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) 1Polizeivollzugsbeamten, die

  1. 1.
    seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder
  2. 2.
    vor dem 1. Januar 2006 von einem anderen Dienstherren versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten,

wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach § 105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. 2Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes angerechnet. 3§ 87c Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 Satz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 87c. 3Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

(4) Die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten haben ab einem Zeitpunkt, den das für Finanzen zuständige Ministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte nach Maßgabe des § 291a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).