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§ 195 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 2. – Ehrenbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 195 NBG – Ehrenbeamte (1)

(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Das Ehrenbeamtenverhältnis kann auch anders als durch Ernennung begründet werden.
  2. 2.
    Der Ehrenbeamte kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. § 89 Abs. 6 gilt entsprechend.
  3. 3.
    Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 17), die Abordnung und Versetzung (§§ 31, 32), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 4), Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 73), Arbeitszeit (§ 80), Wohnung (§ 82) und Arbeitsschutz (§ 87 Abs. 5).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).