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§ 194 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 194 NBG – Beamte auf Zeit (1)

(1) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Vor der Ernennung zum Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Ableistung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe fordern.

(2) 1Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. 2Die Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze über die Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme bleiben unberührt.

(3) 1Bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses keiner Ernennung. 2Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).