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§ 14a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14a NBG – Beförderungsverbot (1)

(1) 1Ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis wegen eines Abgeordnetenmandats ruhen oder der aus diesem Grund ohne Besoldung beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2Bewirbt er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a) darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).