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§ 122 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 122 NBG – Geschäftsstelle (1)

1Für den Landespersonalausschuss wird beim Innenministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).